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Quarantäne bei der Einreise nach Polen. Regelungen ab dem 30. März

Den Regelungen zufolge muss sich jede Person, die die Grenze überquert, in Quarantäne begeben.

Die Quarantäne ist für alle aus dem Schengen-Raum obligatorisch, mit Ausnahme von Personen, die einen negativen Corona-Test vorlegen können - nicht älter als 48 Stunden (PCR- oder Antigentest). Reisende, die nicht aus dem Schengen-Raum kommen, sind nicht von der Quarantäne befreit, selbst wenn sie einen gültigen negativen Test vorweisen können.

Die Regelungen gelten für alle Verkehrsmittel: öffentliche und private Verkehrsmittel ebenso wie für den Grenzübertritt zu Fuß.

Keine Quarantäne für Geimpfte

Personen, die gegen COVID-19 geimpft wurden, sind von der Quarantäne befreit. Dies gilt für Personen, die über eine Bescheinigung über Schutzimpfung mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff verfügen.

Von der Quarantänepflicht ausgenommen sind außerdem u.a. folgende Personen:

  • Berufskraftfahrer,
  • Mitarbeiter des Fracht- und Personenverkehrs,
  • Personen, die die Grenze aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen überqueren,
  • Schüler, Studenten, Doktoranden, die eine Bildungseinrichtung in Polen besuchen,
  • Seeleute, Fischer und andere Besatzungsmitglieder von See- und Binnenschiffen,
  • Flugzeugbesatzung,
  • Personen, die auf Schiffen, Bohrinseln oder Ölplattformen beruflich tätig sind oder dort Dienstleistungen erbringen,
  • Zugpersonal und andere Mitarbeiter, die für die Durchführung von Güterverkehrsdiensten erforderlich sind

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