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Deutsche Fassung – Wahl zum Europäischen Parlament 2019

Die Wahl zum Europäischen Parlament findet am Sonntag, den 26. Mai 2019 statt. Insgesamt wählen wir 52 aus der Gesamtzahl von 705 Europaabgeordneten. Wir haben für Sie ein spezielles Wahlportal vorbereitet, in dem Sie alle notwendigen Informationen über die Stimmabgabe, Kandidaten und Wahlkomitees oder über die Organisation der Europawahl finden.

Im Service finden Sie u.a. praktische Informationen bezüglich der Richtlinien der Abstimmung, Eintrag in das Wählerverzeichnis, Möglichkeit der Teilnahme der Ausländer an der Wahl in Wrocław, Stimmabgabe außerhalb des ständigen Wohnsitzes, wo sich unser Wahllokal befindet oder welche Kandidaten wir wählen können.

Wer kann seine Stimme abgeben?

Bei der Wahl zum Europäischen Parlament in der Republik Polen können Bürger der Europäischen Union, die keine polnischen Staatsbürger und in das ständige Wählerverzeichnis der Heimatgemeinde eingetragen sind, ihre Stimme abgeben und kandidieren. Man kann seine Stimme auch mithilfe der Wahlrechtsbescheinigung abgeben.

Die Wähler in Polen wählen im Jahr 2019 52 Abgeordnete zum Europäischen Parlament, d.h. einen Abgeordneten mehr als bei der Wahl 2014.

Wie gibt man eine gültige Stimme ab

Man kann seine Stimme nur für eine Liste der Kandidaten abgeben, indem man das Zeichen „X” (mindestens zwei Linien, die sich innerhalb des Kästchens überkreuzen) im Kästchen links neben dem Nachnamen eines Kandidaten aus dieser Liste setzt, auf diese Weise wird deutlich, dass man ihn als den ersten Kandidaten für das Mandat benennen möchte.

Ungültige Stimmen

In folgenden Fällen gilt die Stimme als ungültig:

  • wenn man das Zeichen „X” im Kästchen neben dem Namen des Kandidaten auf mehr als einer Liste setzt,
  • wenn man in keinem der Kästchen ein „X” setzt,
  • wenn man das „X” nur beim Namen eines Kandidaten aus einer Liste setzt, die vom Wahlkreiskomitee für ungültig erklärt wurde.

Ungültig sind alle Wahlzettel, die anders sind als die amtlich festgesetzten und nicht mit dem Stempel des Wahlkreiskomitees versehen sind.

Teilnahme der Ausländer an der Wahl in Polen

Die Eintragung in das Wählerverzeichnis eines Bürgers der Europäischen Union, der kein polnischer Staatsbürger ist, erfolgt auf dessen Antrag, der bei der Stadtverwaltung Wrocław gestellt wird, unter Voraussetzung, dass dieser im Wrocław seinen ständigen Wohnsitz hat.

Im Antrag sind folgende Angaben zu machen:

  • Nachname und Vorname(n),
  • Vorname des Vaters,
  • Geburtsdatum,
  • Passnummer bzw. Bezeichnung und Nummer eines anderen Identitätsnachweises,
  • Anschrift des Wählers und, falls vorhanden, den ständigen Wohnsitz (Adresse, unter der er zuletzt in Polen dauerhaft gemeldet war).

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Fotokopie eines gültigen Dokuments, das die Identität des Antragsstellers bestätigt,
  • schriftliche Erklärung des Antragsstellers mit Angabe der Staatsangehörigkeit und des ständigen Wohnsitzes in Wrocław.

Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung ins Polnische einzureichen.

Ein Bürger der Europäischen Union, der kein polnischer Staatsbürger ist und in Polen in das Wählerregister eingetragen wurde, ist nicht berechtigt, an der Wahl zum Europäischen Parlament auf Grundlage der Gesetze eines anderen Staates der Europäischen Union teilzunehmen, darunter auch nicht in seinem Herkunftsland.

Die Anträge werden im Namen des Präsidenten von der Abteilung für Bürgerangelegenheiten am Einwohnermeldeamt in Empfang genommen – Rejestr Wyborców (Wählerverzeichnis), ul. G. Zapolskiej 4, Zimmer 221, 222 i 223 Öffnungszeiten 8.00 bis 15.15 Uhr.

Man kann den Antrag auch an einem der Centren für Einwohnerservice (Centrum Obsługi Mieszkańca) abgeben:

  • COM I, ul. G. Zapolskiej 4 Öffnungszeiten 8.00 bis 17.15 Uhr,
  • COM II, pl. Nowy Targ 1-8 Öffnungszeiten 8.00 bis 17.15 Uhr,
  • COM IV, al. M. Kromera 44 Öffnungszeiten 8.00 bis 15.15 Uhr.

Das aktive Wahlrecht, d.h. das Recht, seine Stimme bei der Wahl zum Europäischen Parlament abgeben zu dürfen, hat ein Bürger der Europäischen Union, der kein polnischer Staatsbürger ist, einen ständigen Wohnsitz in Polen hat und in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde und:

  • der spätestens am Tag der Wahl das 18 Lebensjahr abgeschlossen hat,
  • dem infolge vom Richterspruch seine Bürgerrechte nicht entzogen wurden,
  • der infolge vom Richterspruch nicht entmündigt wurde (Art. 10 § 1 Pkt 2 und § 2 des Wahlrechts).

Der Wähler wird in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Man darf nur in ein Wählerverzeichnis eingetragen sein.

Richtlinien der Teilnahme an der Wahl

Stimmabgabe in Polen am ständigen Wohnort

Ein Wähler, der in Wrocław in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, wird von Amts wegen in das Wählerregister in Wrocław eingetragen.

Stimmabgabe in Polen außerhalb vom Wohnort

Die Stimmabgabe an einem Ort, an dem man sich temporär aufhält erfolgt auf Antrag des Wählers.

Ein Wähler, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und sich temporär außerhalb des Ortes seines Eintrags ins Wählerverzeichnis aufhält, kann an seinem temporären Aufenthaltsort seine Stimme abgeben, wenn er einen schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellt.

Im Antrag sind folgende Angaben zu machen:

  • Nachname und Vorname(n),
  • Vorname des Vaters,
  • Geburtsdatum,
  • Passnummer bzw. Bezeichnung und Nummer eines anderen Identitätsnachweises sowie Ort und Datum der Ausstellung dieses Dokuments,
  • ständiger Wohnsitz des Wählers (Adresse, mit der der Wähler in das Wählerverzeichnis eingetragen ist) und Adresse seines temporären Aufenthaltes in Wrocław.
  • Muster des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis (.doc)
  • Muster des Antrags auf Eintragung in das Wählerregister (.pdf)

Der Antrag wird in Wrocław, spätestens bis zum 21. Mai 2019 gestellt. Ein Wähler, der auf eigenen Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, wird von Amts wegen an seinem Wohnsitz aus dem Verzeichnis gestrichen (darf dort keine Stimme abgeben).

Teilnahme an der Wahl an der Grundlage der Wahlrechtsbescheinigung

Ein Wähler, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und vor dem Wahltag seinen Aufenthaltsort wechseln möchte, kann eine Bestätigung über sein Stimmrecht bekommen. Mit dieser Bestätigung kann er in einem beliebigen Wahlkreis in Polen, im Ausland oder auf einem polnischen Seeschiff seine Stimme abgeben.

Einen Antrag auf Bescheinigung der Stimmberechtigung in Wrocław können Wähler, die in das Wählerregister eingetragen sind, spätestens bis zum 24. Mai 2019 stellen. Der Antrag kann schriftlich, per Fax oder elektronisch eingereicht werden.

Ein Wähler, dem eine Wahlrechtsbescheinigung ausgestellt wurde, wird von Amts wegen aus dem Wählerverzeichnis in Wrocław gestrichen.

Man muss dabei aufpassen, dass die Wahlrechtsbescheinigung nicht verloren geht, denn beim Verlust wird unabhängig vom Grund nicht mehr möglich sein, eine weitere Bestätigung ausstellen zu lassen, man kann auch nicht mehr in dem für den ständigen Wohnsitz zuständigen Wahlkreis seine Stimme abgeben.

Die Wahlrechtsbescheinigung wird beim Center für Einwohnerservice ausgestellt.

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