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Änderungen im Standesamt

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Am 1. März 2015 r. trat ein neues Gesetz über die standesamtlichen Urkunden in Kraft. Zu den neuen Rechtsregelungen gehörte die Gründung des Standesamt-Registers - einer Datenbank der standesamtlichen Urkunden (Geburten, Eheschließungen und Todesfälle), für die der Minister für Innere Angelegenheiten zuständig ist und deren Ausstattung ab dem 1. März dieses Jahres mit der Verlegung einzelner Urkundensätze begonnen wurde.

Ab dem 1. September 2015 wird es nicht mehr möglich sein, die Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle in der elektronischen Standesamtdatenbank der Gemeinde zu registrieren. Es werden auch keine Abschriften der standesamtlichen Urkunden aus dieser Datenbank ausgestellt.

Ab dem 1. September 2015 wird die Registrierung der Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle ausschließlich im Standesamt-Register möglich sein und nur aus diesem Register werden die Abschriften der Urkunden angefertigt. Für diejenigen, die Neugeborene registrieren möchten, bedeutet das eine Verlängerung der Anmeldezeit auf 30-40 Minuten. Eine Erleichterung hingegen bilden die gleichzeitige Vergabe einer Pesel-Nummer an das neugeborene Kind sowie seine Anmeldung durch den Leiter des Standesamtes.

Diejenigen, die ein Sterbefall meldet, müssen damit rechnen, dass sich die Bearbeitungszeit auf etwa 40 Minuten verlängert.

Für Einwohner, deren standesamtliche Akten noch nicht in das Standesamt-Register verlegt wurden, bedeuten die neuen Regeln eine Änderung der Prozedur bei der Antragsstellung im Zusammenhang mit der der Anfertigung der Abschriften von Urkunden und die Verlängerung der Wartezeit auf die Ausstellung eines solchen Dokuments.

Das neue Gesetz schreibt vor, dass wenn ein Antrag auf die Ausstellung der Abschrift einer standesamtlichen Urkunde bei dem Leiter des Standesamtes gestellt wird, der die Urkunde angefertigt hat, die Ausstellung innerhalb von 7 Werktagen erfolgt.

Sollte der Antrag auf die Ausstellung der Abschrift einer standesamtlichen Urkunde bei einem Leiter des Standesamtes gestellt werden, der die Urkunde nicht angefertigt hat, erfolgt die Ausstellung innerhalb von 10 Werktagen.

Eine Erleichterung für die Bürger bietet auch die Möglichkeit, den Antrag auf die Ausstellung der Abschrift einer standesamtlichen Urkunde im beliebigen Standesamt in Polen zu stellen und diese dort abzuholen. Eine standesamtliche Urkunde, die bereits in das Standesamt-Register verlegt wurde, wird in jedem Standesamt innerhalb Polens abrufbar sein sein.

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