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Eheschließung mit Ausländer

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Gemäß dem polnischen Gesetz kann jede Person, die volljährig ist und nicht vollständig entmündigt wurde, in den Stand der Ehe treten (das Gesetz lässt bedingt die Eheschließung für Frauen zu, die das 16. Lebensjahr abgeschlossen hat, aber noch nicht 18 sind).

Für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Eheschließung durch Ausländer, die in Wrocław leben, ist der Leiter des Standesamtes zuständig (Urząd Stanu Cywilnego, ul. Włodkowica 20/22, Tel. 71 777 91 51, 71 777 91 50, Öffnungszeiten für Besucherverkehr montags bis freitags 8.00-16.15 Uhr).

Wie erfolgt die Eheschließung mit einem Ausländer?

Die Vorgehensweise bei der Eheschließung ist zeitlich aufwändig – das bedeutet, dass die Eheschließung nicht vor einem Monat nach der Antragsstellung stattfinden darf. Man sollte deshalb die Hochzeit rechtzeitig planen, vor allem wenn die Feier außerhalb des Gebäudes des Standesamtes stattfinden soll, d.h., in folgenden Fällen:

  • bei Gefahr für Gesundheit oder Leben (zu bestätigen durch ein ärztliches Attest) oder bei Inhaftierung (man muss die Erlaubnis für die Eheschließung auf dem Gelände der Untersuchungshaft oder Vollzugsanstalt vorlegen) – in beiden Fällen wird eine zusätzliche Gebühr für die Eheschließung außerhalb des Standesamtes berechnet.

  • Hochzeit im Freien – der Ort der Hochzeitsfeier soll so ausgewählt werden, dass für die feierliche Form der Trauung und die Sicherheit der teilnehmenden Personen gesorgt wird – in diesem Fall wird eine Gebühr von 1000 PLN berechnet.

Welche Gebühren sind mit der Eheschließung verbunden?

Stempelgeld: 

  • für die Ausstellung der Eheurkunde – 84 PLN, 

  • falls zutrifft, für die Ausstellung der Erlaubnis für die Verkürzung der einmonatigen Wartezeit auf die Eheschließung – 39 PLN.

Zahlbar in Bar oder mit Karte an der Kasse im EG des Standesamtes.

Welche Dokumente muss man vorlegen?

Wenn ein Ausländer in Polen heiraten möchte, muss er beim Standesamt folgende Dokumente vorlegen:

  • Identitätsnachweis (Reisepass, vorläufige Bescheinigung über die Identität des Ausländers (TZTC), Aufenthaltserlaubnis),

  • Auszug aus der Geburtsurkunde,

  • falls er bereits verheiratet war – einen Nachweis über das Ende, Ungültigkeit oder Nichtvorhandensein der Ehe,

  • schriftliche Erklärung, dass es keine Gründe gibt, die gegen die Eheschließung sprechen (wie z.B. verwandtschaftliche Beziehung – d.h. die Ehe darf nicht zwischen Geschwistern geschlossen werden – oder psychische Erkrankung bei einem der zukünftigen Ehepartner),

  • Erlaubnis zur Eheschließung – falls nach dem Gesetz des polnischen Familien- und Betreuungsgesetzbuches erforderlich (z.B. bei Frauen, die das 18. Lebensjahr nicht abgeschlossen haben),

  • staatliche Bescheinigung, ausgestellt durch den Staat, dessen Bürger der Ausländer ist (mit seinen personenbezogenen Daten und den personenbezogenen Daten der zukünftigen Ehepartnerin/Ehepartners), dass er gemäß dem Gesetz seines Heimatlandes die Ehe mit der in der Bescheinigung genannten Person schließen darf. Befreit von dieser Pflicht sind nur staatenlose Ausländer, die auf dem Gebiet Polens leben,

  • Im Fall, dass die Ausstellung des o.g. Dokuments nicht möglich ist, z.B. in der Ukraine, wo zurzeit solche Bescheinigungen nicht ausgestellt werden, muss man bei einem polnischen Gericht (entsprechend dem Wohnsitz des Antragstellers) einen Antrag auf die Befreiung von der Pflicht der Vorlage der Bescheinigung über die Ehefähigkeit aus dem Heimatland stellen. Über den Antrag entscheidet das Amtsgericht außergerichtlich. Vor der Antragstellung muss eine Gerichtsgebühr von 100 PLN beglichen werden.

Trauung per Stellvertreter

Man sollte wissen, dass das polnische Recht die Eheschließung über einen Bevollmächtigten zulässt. Erforderlich ist dabei jedoch, dass man vorher persönlich beim Standesamt erscheint, um die Unterschrift der Person, die die Vollmacht ausstellen wird, amtlich zu beglaubigen. Wichtig ist außerdem, dass sich in der Vollmacht der Vor- und Nachname der Person befindet, mit der die Ehe geschlossen wird.

Die für die Eheschließung erforderlichen Dokumente und Bescheinigungen werden von den zukünftigen Ehepartnern persönlich abgegeben. Sollte es keine Möglichkeit geben, dass sie gleichzeitig beim Standesamt erscheinen, können die Formalitäten von den zukünftigen Ehepartnern zu unterschiedlichen Zeitpunkten erledigt werden.

Bei fehlenden Polnischkenntnissen

Wenn der Ausländer der polnischen Sprache nicht mächtig ist, werden die Erklärungen im Zusammen mit dem Vorgang der Trauung im Beisein eines Dolmetschers abgegeben. Für die Wahl des Dolmetschers und die Übernahme Kosten seines Besuchs beim Standesamt ist das Brautpaar verantwortlich.

Die Anwesenheit des Dolmetschers bei der Trauung ist auch dann erforderlich, wenn die Trauzeugen kein Polnisch sprechen.

Der Dolmetscher – mit Ausnahme eines staatlich beeidigten Dolmetschers – muss beim Standesamt eine Erklärung über gewissenhafte und unbefangene Ausübung der Tätigkeit abgeben, einschließlich der Einhaltung der gesetzlich erforderlichen Schweigepflicht.

Fremdsprachliche Dokumente werden zusammen mit einer staatlich beglaubigten Übersetzung in die polnische Sprache eingereicht, erstellt von:

Konfessionelle Trauung

In Polen ist es außerdem möglich, die Ehe vor einem Geistlichen zu schließen, so dass diese zivilrechtlich anerkannt wird. Dies gilt jedoch nicht für alle Glaubensrichtungen. Staatlich anerkannt – nach Erfüllung von zusätzlichen Formalitäten – sind Trauungen, die in folgenden Kirchen/Gemeinden geschlossen werden:

  • Katholische Kirche,

  • Polnische Autokephale Orthodoxe Kirche,

  • Evangelisch-Augsburgische Kirche,

  • Evangelisch-Reformierte Kirche,

  • Evangelisch-Methodistische Kirche,

  • Baptistische Kirche,

  • Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten,

  • Polnisch-Katholische Kirche,

  • Verband der Jüdischen Glaubensgemeinden in der Republik Polen

  • Altkatholische Kirche der Mariaviten

  • Freikirche der Pfingstengemeinde.

Welche Dokumente benötigt man für die kirchliche Trauung?

Man muss dieselben Dokumente einreichen, die von den zukünftigen Ehepartnern im Fall der standesamtlichen Trauung erforderlich sind, sowie eine schriftliche Erklärung über das Fehlen von Gründen, die gegen die Eheschließung sprechen. Auf Grundlage dieser Dokumente stellt der Leiter des Standesamts Bescheinigungen aus, die man dem Geistlichen für die kirchliche Trauung vorlegen soll.

Bis zu 5 Tagen nach der Trauung muss der Geistliche an das Standesamt eine Bestätigung der Eheschließung übermitteln, um die Eheurkunde auszustellen.

Welche rechtlichen Konsequenzen hat die Schließung einer „Scheinehe”?

Durch die Eheschließung mit einem polnischen Staatsbürger bekommt man gewisse Rechte, wie etwa eine zeitlich begrenzte Aufenthaltserlaubnis und in Folge die Möglichkeit, nach der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit die polnische Staatsbürgerschaft zu erlangen, es wird außerdem nicht möglich sein, den Ausländer aus Polen auszuweisen, außer, wenn dieser eine Gefahr für die Sicherheit des Landes darstellt.

Deshalb wird die Behörde, die für die Ausstellung einer zeitlich begrenzten Aufenthaltserlaubnis dem mit einem polnischen Staatsbürger verheirateten Ausländer zuständig ist, sicherstellen, ob die Ehe nicht geschlossen wurde, damit der Ausländer das Gesetz über die die Ausstellung einer zeitlich begrenzten Aufenthaltserlaubnis nicht umgehen will, d.h., ob wir nicht mit einer „Scheinehe” zu tun haben.

Sollte es sich z.B. bei der Kontrolle der Behörde herausstellen (Befragung der Ehepartner, Umfragen in seinem Umfeld), dass:

  • einer der Ehepartner für die Einwilligung zur Eheschließung finanziell vergütet wurde,

  • die Ehepartner die gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Eheschließung nicht erfüllen,

  • die Ehepartner nicht zusammenwohnen,

  • die Ehepartner sich vor der Eheschließung niemals getroffen haben,

  • die Ehepartner keine Sprache sprechen, die für beide verständlich ist oder

  • unterschiedliche Auskünfte über die personenbezogenen Daten des Ehepartners und andere relevante Angaben über ihn geben

kann ggf. der Antrag auf die Ausstellung einer zeitlich begrenzten Aufenthaltserlaubnis wegen einer „Scheinehe ” abgelehnt werden.

Achtung: Die Prüfung bezieht sich nur auf das Verfahren der Antragstellung einer zeitlich begrenzten Aufenthaltserlaubnis und hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Eheschließung mit dem Ausländer.

Termine der Trauungen im Standesamt von Wrocław

Die Trauungszeremonien finden im Standesamt in der Regel samstags 10.15-17.30 Uhr, sowie donnerstags und freitags 10.00-14.00 Uhr statt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, mit dem Leiter des Standesamtes einen anderen Termin zu vereinbaren.

Trauungen im Freien sind samstags vorgesehen –10.00, 11.30, 13.00, 14.30, 16.00 und 17.30 Uhr, auch freitags. 15.00 und 16.30 Uhr

Im Standesamt Wrocław werden keine Trauungen an gesetzlichen Feiertagen veranstaltet, 2018 auch an ausgewählten Tagen, sehen Sie am besten HIER.

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