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Aufenthaltskarte

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Es ist der Identitätsnachweis eines in Polen lebenden Ausländers. Zusammen mit dem gültigen Reisepass bestätigt es das Recht des ausländischen Mitbürgers, sich in Polen aufzuhalten sowie mehrmals über die Grenze zu reisen, ohne ein Visum beantragen zu müssen.

Die Aufenthaltskarte bekommt man erst nach dem Erhalt der Aufenthaltserlaubnis, die dem Ausländer das Recht gewährt, sich in Polen aufzuhalten. Die Aufenthaltserlaubnis beantragt man beim Woiwoden, am Niederschlesischen Woiwodschaftsamt.

Arten der Aufenthaltserlaubnis

  • Befristete Aufenthaltserlaubnis – in der Karte wird ein Vermerk eingetragen „befristete Aufenthaltskarte”, die Gültigkeitsdauer der Karte wird in diesem Dokument genannt (max. 3 Jahre);
  • Befristete Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeit – in der Karte wird ein Vermerk eingetragen „Saisonarbeit”, die Gültigkeitsdauer der Karte wird in diesem Dokument genannt (max. 9 Monate);
  • Unbefristete Aufenthaltserlaubnis– in der Karte wird ein Vermerk eingetragen „unbefristete Aufenthaltskarte”, die Karte ist 10 Jahre gültig;
  • Aufenthaltsgenehmigung für langfristige Residenten der EU – in der Karte wird ein Vermerk eingetragen „Aufenthaltskarte für langfristige Residenten der EU”, die Karte ist 5 Jahre gültig.

Welche Bedingungen muss man erfüllen, um eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen?

  • Der Antrag auf die Aufenthaltserlaubnis wird – den Regeln zufolge – von dem Ausländer in Polen gestellt;
  • Der Ausländer soll die Aufenthaltserlaubnis während eines legalen Aufenthaltes in Polen beantragen (d.h. wenn das bisherige Visum und die Aufenthaltserlaubnis noch gültig sind);
  • Der Antragsteller gehört nicht zu der Gruppe der Ausländer, die keine Aufenthaltserlaubnis beantragen dürfen;
  • Der Ausländer erfüllt Bedingungen bezüglich der Gewährung der Aufenthaltserlaubnis und kann die Umstände belegen, die er als Grundlage für den geplanten späteren Aufenthalt in Polen nennt.

Hier finden Sie das Formular des Antrags auf die Aufenthaltskarte

Abholung und Gebühren für die Ausstellung der Aufenthaltskarte

Die Aufenthaltskarte muss persönlich abgeholt werden, bei der Abholung werden die Fingerabdrücke des ausländischen Mitbürgers (der das 6 Lebensjahr abgeschlossen hat) aufgenommen. Wenn die Aufenthaltskarte für eine minderjährige Person ausgestellt wurde, die das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird sie vom gesetzlichen Vertreter oder Betreuer des Kindes abgeholt.

Für Ausstellung/Austausch der Aufenthaltskarte wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50 PLN erhoben.  Eine Ermäßigung in Höhe von 50 % ist in folgenden Fällen möglich:

  • Wenn der Antragssteller sich in schwieriger wirtschaftlichen Lage befindet;
  • Wenn sich der Antragssteller in Polen wegen der Ausbildung an einer weiterführenden Schule bzw. Hochschule auf dem Gebiet Polens aufhält;
  • Die minderjährige Person am Tag der Antragstellung für Ausstellung oder Austausch der Aufenthaltskarte oder des Dokuments das 16 Lebensjahr noch nicht abgeschlossen hat.

Wann muss die Aufenthaltskarte ausgetauscht werden?

  • Änderung der Daten in der bisherigen Aufenthaltskarte;
  • Wenn sich das Gesicht des Karteninhabers in Bezug auf das Foto auf der Karte so stark verändert hat, dass die Identifikation des Karteninhabers schwierig oder gar unmöglich ist;
  • Verlust oder Beschädigung der Karte;
  • Übernahme der Verantwortung für den internationalen Schutz des Inhabers der Aufenthaltskarte, ausgestellt im Zusammenhang mit der Aufenthaltsgenehmigung für langfristige Residenten der EU, durch die Republik Polen;
  • Übernahme der Verantwortung für den internationalen Schutz des Inhabers der Aufenthaltskarte, ausgestellt im Zusammenhang mit der Aufenthaltsgenehmigung für langfristige Residenten der EU, durch einen anderen Mitgliedsstaat der EU.

Das ausgefülltes Formular des Antrags auf Austausch der Aufenthaltskarte muss innerhalb von 14 Tagen nach dem Auftreten der Gründe für den Austausch eingereicht werden. Ausländer mit befristeter und unbefristeter Erlaubnis oder langfristige Residenten der EU stellen den Antrag beim Woiwoden. Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis für Polen aus humanitären Gründen bekommen haben – beim Kommandanten der Grenzschutzabteilung bzw. beim Kommandanten der Grenzschutzeinheit, die für ihren Aufenthaltsort zuständig ist.

(Achtung: über Verlust oder Beschädigung der Aufenthaltskarte muss die Stelle, die sie ausgegeben hat, innerhalb von drei Tagen nach dem Schadensfall benachrichtigt werden, das entsprechende Formular finden Sie hier. Nach der Meldung bekommt man anschließend kostenlos die Bestätigung des Vorfalls).

Außer dem Antragsformular sind folgende Dokumente erforderlich: Kopie des gültigen Reisedokuments (Original zur Ansicht); 2 aktuelle Fotos; Dokumente, die zur Bestätigung der Daten und der im Antrag genannten Umstände erforderlich sind.

Ausstellung einer neuen Aufenthaltskarte an den Ausländer

Ausländer mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis für Polen, langfristige Residenten der EU sowie Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis für Polen aus humanitären Gründen bekommen haben, sind verpflichtet, vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der bisherigen Karte eine neue Aufenthaltskarte zu beantragen.

Die neue Aufenthaltskarte ist gültig bei:

  • unbefristeter Aufenthaltserlaubnis –10 Jahre nach der Ausstellung der Karte;
  • Aufenthaltsgenehmigung für langfristige Residenten der EU – 5 Jahre nach der Ausstellung der Karte;
  • Aufenthalt aus humanitären Gründen – 2 Jahre nach der Ausstellung der Karte.

Der Antrag wird über folgendes Formular 30 Tage vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der bisherigen Aufenthaltskarte beim Woiwoden oder beim Kommandanten der Grenzschutzabteilung bzw. beim Kommandanten der Grenzschutzeinheit (Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis für Polen aus humanitären Gründen bekommen haben) gestellt. Erforderlich sind außerdem: eine Kopie des gültigen Reisedokuments (Original zur Ansicht), 2 aktuelle Fotos; Dokumente, die zur Bestätigung der Daten und der im Antrag genannten Umstände erforderlich sind.

Die Gebühr für die Ausstellung der neuen Aufenthaltskarte beträgt 50 PLN. Es ist möglich, eine Ermäßigung in Höhe von 50 % zu bekommen, in Fällen, die oben genannt wurden.

Gebühren im Zusammenhang mit der Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis für Polen

  • befristete Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis – 440 PLN
  • befristete Aufenthaltserlaubnis – 340 PLN
  • unbefristete Aufenthaltserlaubnis – 640 PLN unbefristete Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage der Polen-Karte – gebührenfrei ab dem 02.09.2016
  • Aufenthaltsgenehmigung für langfristige Residenten der EU – 640 PLN
  • Verlängerung des Landesvisums – 406 PLN
  • Verlängerung des Schengen-Visums – 30 Euro
  • Eintrag in das Einladungsverzeichnis– 27 PLN
  • Vollmachtausstellung – 17 PLN

Die Gebühr kann an der Kasse der Behörde oder per Überweisung beglichen werden, Bankverbindung: Gmina Wrocław, pl. Nowy Targ 1/8, 50-141 Wrocław, Kontonummer: PKO BP S.A. Nr. 82 1020 5226 0000 6102 0417 7895

Das Muster der Aufenthaltskarte kann im  öffentlichen Online-Verzeichnis der echten Identitäts- und Reisedokumente überprüft werden

AnchorLesen Sie auch die Belehrung für Ausländer über die Modalitäten und Vorgehensweise sowie über seine Rechte und Pflichten

Dolnośląski Urząd Wojewódzki in Wrocław, pl. Powstańców Warszawy 1, 50-153 Wrocław

  • Allgemeine Informationen: 71 340 60 00;
  • Ausländer: 801 43 00 86;
  • Für Anrufer aus dem Ausland: +48 717 261 585;
  • Infolinie DUW: 222 500 124;
  • Reisepass-Infolinie: 75 722 94 49;
  • Zentrale Infolinie: 222 500 115;
  • E-Mail: [email protected].
  • Öffnungszeiten: Mo.-Fr.: 8.00-16.00, Sa. geschlossen
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  • Öffnungszeiten Abteilung für den Besitz der Übersiedler aus den ehemaligen polnischen Ostgebieten, Referat für Immobilien, Landwirtschaft und Umwelt: Mo., Di., Do., Fr.: 8.00-16.00, Mi. 8.00-18.00
  • Öffnungszeiten der Kasse: Mo., Di., Do., Fr.: 9.00-15.45, Mi. 8.00-17.45
  • Fotostelle: Mo., Di., Do., Fr.: 8.00-16.00, Mi. 8.00-18.00

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