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Unbefristete Aufenthaltserlaubnis

Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis berechtigt einen Ausländer, sich in Polen dauerhaft aufzuhalten. Die unbefristete Aufenthaltskarte bleibt für 10 Jahre gültig, das bedeutet, dass sie zwar ausgetauscht werden muss, jedoch ohne den ganzen Vorgang der Antragstellung wiederholen zu müssen.

Wer kann eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Polen bekommen?

Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis kann ein Ausländer bekommen, der:

  • über polnische Abstammung verfügt und sich in Polen dauerhaft niederlassen möchte,
  • über eine gültige Polen-Karte (Karta Polaka) verfügt und sich in Polen dauerhaft niederlassen möchte,
  • in einer durch das polnische Gesetz anerkannten ehelichen Gemeinschaft mit einem polnischen Staatsbürger lebt, seit mindestens 3 Jahren vor der Antragstellung auf unbefristete Aufenthaltserlaubnis und vor der Antragstellung in Polen ununterbrochen seit mindestens 2 Jahren lebte, auf Grundlage einer befristeten Aufenthaltserlaubnis wegen der Ehe mit polnischem Staatsbürger,
  • ein Kind eines ausländischen Mitbürgers ist, der für Polen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsgenehmigung für langfristige Residenten der EU besitzt und sein Erziehungsberechtigter ist, das geboren wurde, nachdem sein Elternteil die unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Polen bekommen hat bzw. während der Gültigkeit der befristeten Aufenthaltserlaubnis eines Elternteils,
  • ein Kind des polnischen Staatsbürgers ist, der gleichzeitig sein Erziehungsberechtigter ist.

Wie bekommt man unbefristete Aufenthaltserlaubnis?

Der Antrag auf unbefristete Aufenthaltserlaubnis wird persönlich beim Woiwodschaftsamt gestellt. (die Muster der Formulare finden Sie auf der Seite von Niederschlesischen Woiwodschaftsamt). Der Antrag kann auch online im Portal ausgefüllt werden, das von der Ausländerbehörde zur Verfügung gestellt wurde.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • gültiges Reisedokument – Fotokopien aller Seiten + Original zur Ansicht;
  • 4 aktuelle biometrische Passbilder in Farbe;
  • Nachweis über die Bezahlung der Gebühr für Aufenthaltserlaubnis (640 PLN – Inhaber der Polen-Karte sind von der Gebühr befreit),
  • Dokumente zur Bestätigung der im Antrag enthaltenen Angaben und Umstände, die für den Erhalt der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sprechen.

Zusätzliche Dokumente – je nach dem individuellen Fall des Antragstellers:

  • Personen mit polnischer Abstammung:
    • Dokumente in Original, die den Besitz der polnischen Abstammung durch ein Elternteil, Großelternteil oder beide Urgroßeltern nachweisen;
    • Nachweis über die Verwandtschaft mit der Person polnischer Abstammung;
  • Inhaber der gültigen Polen-Karte:
    • Kopie der Polen-Karte, mit Original zur Ansicht,
    • Nachweis über den Grund für den Aufenthalt in Polen (z.B. Arbeitsvertrag),
  • Ehepartner eines polnischen Staatsbürgers:
    • aktuelle Eheurkunde;
    • Kopie des Personalausweises des Ehepartners;
    • wenn das Paar gemeinsame Kinder hat – ihre Geburtsurkunden;
    • Bestätigung, dass man den steuerlichen Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt nachgeht;
  • minderjähriges Kind eines Ausländers mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis bzw. Aufenthaltsgenehmigung für langfristige Residenten der EU für Polen, der gleichzeitig Erziehungsberechtigter dieses Kindes ist, das geboren wurde, nachdem sein Elternteil die unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Polen bekommen hat bzw. während der Gültigkeit der befristeten Aufenthaltserlaubnis eines Elternteils:
    • Auszug aus der Geburtsurkunde;
    • Kopie der Bewilligung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bzw. der Aufenthaltsgenehmigung für langfristige Residenten der EU, oder der Aufenthaltskarte des gesetzlichen Vertreters;
  • Kind eines polnischen Staatsbürgers, der sein Erziehungsberechtigter ist:
    • Auszug aus der Geburtsurkunde;
    • Kopie des Personalausweises des gesetzlichen Vertreters (z.B. des Elternteils).

Die Entscheidung über Bewilligung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sollte innerhalb eines Monats getroffen werden, doch in der Praxis dauert das Verfahren wesentlich länger (6-12 Monate).

Aufenthalts-und Arbeitserlaubnis für andere Länder des Schengen-Raumes

Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Einreise in andere Länder des Schengen-Raumes zu touristischen Zwecken für einen Zeitraum bis zu 90 Tagen innerhalb der 180 Tagen.

Auf der Grundlage einer für Polen ausgestellten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist der Ausländer nicht berechtigt, in einem anderen Land Arbeit aufzunehmen.

Wann kann man die unbefristete Aufenthaltserlaubnis verlieren?

Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis kann einem Ausländer entzogen werden, z.B. wenn:

  • die Verteidigung und Sicherheit des Staates bzw. der Schutz der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung sowie das Interesse Polens dies erfordern,
  • der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis bzw. andere Unterlagen falsche personenbezogene Daten enthielten bzw. falsche Informationen belegten;
  • der Ausländer bei der Antragstellung falsche Angaben gemacht hat, wahre Begebenheiten verheimlicht oder irgendein Dokument gefälscht hat;
  • der Ausländer in Polen rechtskräftigt wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat für mindestens 3 Jahre Freiheitsentzug verurteilt wurde,
  • der Ausländer für einen Zeitraum von mehr als 6 Jahren Polen verlassen hat.
  • wenn der Ausländer die unbefristete Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Ehe mit einem polnischen Staatsbürger bekommen hatte und sich innerhalb von 2 Jahren ab dem Tag deren Ausstellung scheiden ließ.

Lesen Sie auch die Belehrung für Ausländer über die Modalitäten und Vorgehensweise sowie über seine Rechte und Pflichten

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