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Gründung einer Firma durch einen Ausländer – Ratgeber

Kann jeder Ausländer in Polen ein Gewerbe betreiben? Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt werden? Wo und wie kann ein Ausländer in Polen eine Firma anmelden und was soll man machen, wenn er kein Gewerbe anmelden darf? - das sind Themen, die für Ausländer, die in Wroclaw arbeiten möchten, besonders wichtig sind. In unserem Ratgeber finden Sie praktische Informationen, die mit der Gründung einer Firma durch einen Ausländer in Zusammenhang stehen.

Kann jeder Ausländer in Polen eine Firma betreiben?

Wenn man über keine polnische Staatsangehörigkeit verfügt, ist dies kein Hindernis, um eigene Firma zu betreiben. Jedoch nicht jeder Ausländer kann in Polen als Unternehmer tätig sein.

Das Gesetz über die freie Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit vom 2. Juli 2004, Art. 13 definiert und unterscheidet zwischen Ausländern, die in Polen unter gleichen Regeln wie polnische Staatsbürger gewerblich tätig sein können, sowie unter jenen, für die gewisse Einschränkungen gelten. Zu der ersten Gruppe gehören:

  • Bürger der Europäischen Union,
  • Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA),
  • Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR),
  • Bürger anderer Staaten, als die genannten, nach Erfüllung bestimmter Auflagen.

Zu der zweiten Gruppe, also zu der, für die bestimmte Einschränkungen gelten, gehören Ausländer, die über Folgendes verfügen:

  • unbefristete Aufenthaltserlaubnis,
  • langfristige Aufenthaltsberechtigung für die Europäische Union,
  • befristete Aufenthaltserlaubnis, die im Zusammenhang mit Studienaufenthalt für ein Präsenzstudium (Art. 144 des Ausländergesetzes) oder Familienzusammenführung (Art. 159 des Ausländergesetzes) erteilt wurde, bis auf bestimmte Ausnahmen,
  • langfristige Aufenthaltsberechtigung für die EU (Art. 186 Ges. 3 - befristete Aufenthaltserlaubnis),
  • ein Familienmitglied gemäß des Art. 186 Ges. 4, das über befristete Aufenthaltserlaubnis verfügt,
  • befristete Aufenthaltserlaubnis, die einem Familienmitglied erteilt wurde, das sich auf dem Gebiet der Republik Polen im Rahmen der Familienzusammenführung gemäß Art. 159, Ges. 3 und 4 aufhält;
  • Flüchtlingstatus,
  • zusätzlicher Schutz (im Rahmen eines geduldeten Aufenthaltes),
  • Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen oder eine Duldung,
  • Personen, die über eine befristete Aufenthaltserlaubnis verfügen, verheiratet mit einem polnischen Bürger, der in Polen wohnhaft ist,
  • befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit, erteilt für die Fortsetzung der bereits ausgeübten gewerblichen Tätigkeit auf der Grundlage eines Eintrags in das CEIDG,
  • außerdem Ausländer, die in Polen einen befristeten Schutz genießen, über eine gültige Polen-Karte verfügen, Familienmitglieder sind (gemäß Art. 2 Punkt 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 über das Betreten des Gebietes der Republik Polen), die zu den Bürgern der im Gesetz 1 genannten Staaten gehören oder diese begleiten.

In Bezug auf die oben genannten Personen, die als Rechtspersonen zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit auf dem Gebiet der Republik Polen berechtigt sind, ist der Zeitpunkt relevant, ab dem sie berechtigt sind, die Gewerbetätigkeit auszuüben.

- „Diese Berechtigung gilt bereits ab dem Zeitpunkt, an dem der entsprechende Antrag gestellt wurde“ - sagt Tomasz Czapczyński, Jurist von der Rechtskanzlei Tomasz Czapczyński.

Wo und wie kann ein Ausländer die Gewerbetätigkeit anmelden

Um eine Gewerbetätigkeit anzumelden, muss der Antrag CEIDG-1 für das polnische Zentralregister für die Gewerbetätigkeit (Centralna Ewidencja Informacji Działalności Gospodarczej, CEIDG) gestellt werden. Die Anmeldung erfolgt mittels eines elektronischen Formulars, das man hier herunterladen kann, bzw. direkt über ein Formular in Papierform, das bei der Stadtverwaltung erhältlich ist.

Worauf muss man vor und nach der Antragstellung achten:

1) Der Anmeldeprozess verläuft im Fall eines ausländischen Antragstellers genauso wie bei den polnischen Staatsbürgern, man muss allerdings im Formular die Nummer der befristeten bzw. unbefristeten Aufenthaltserlaubnis angeben.

2) Vor dem Ausfüllen des Formulars muss man sich mit der Liste des Codes der Gewerbetätigkeit vertraut machen und die auswählen, die der zukünftigen Gewerbetätigkeit entsprechen. Die Codeliste (sog. Liste der Codes PKD) sowie andere praktische Informationen findet man auf der Seite CEIDG - sehen Sie hier.

3) Der Antrag CEIDG-1 für natürliche Personen, die eine Gewerbetätigkeit ausüben, gilt gleichzeitig als:

  • Antrag auf Anmeldung für das nationale Amtsregister der Wirtschaftsubjekte (REGON),
  • Identifikationsanmeldung bzw. Aktualisierung der Steuernummer beim Finanzamt (NIP),
  • Erklärung über die zukünftige Form der Einkommensteuer,
  • Anmeldung bzw. Änderung der Beitragshöhe der Sozialversicherungen (poln. ZUS),
  • Erklärung über die Fortsetzung der Zahlung der Sozialversicherung für Landwirte.

4) Vor dem Ausfüllen der Anmeldung für CEIDG muss sich der zukünftige Unternehmer entscheiden, wie er in Zukunft seine Buchhaltung führen möchte: selbst, über ein Buchführungsbüro oder ob er einen Buchhalter einstellen möchte.

5) Das ausgefüllte Anmeldeformular bringt man zur nächstgelegenen Stadt- / Gemeindeverwaltung. Wenn der Ausländer über eine elektronische Unterschrift oder ein persönliches Profil ePUAP verfügt, kann der Antrag auch ohne einen Besuch in der zuständigen Behörde über die Seite von CEIDG abgegeben werden.

6) Die Abgabe des o.g. Antrags ist kostenlos. Man sollte sich das merken, denn es kommt vor, dass Betrüger, die sich als Vertreter des CEIDG ausgeben (meistens per E-Mail), Geld für diese Dienste verlangen.

7) Die Anmeldung der Gewerbetätigkeit erfordert keine persönliche Anwesenheit des Ausländers in Polen – man kann alles über Internet erledigen.

Was sollte man tun, wenn der Ausländer kein Gewerbe anmelden darf

Viele Ausländer, darunter auch solche, die schon seit mehreren Jahren in Polen wohnen, haben Probleme, eine Gewerbetätigkeit abzumelden. Zum Beispiel Oksana Kartavtseva, die heute in Polen eine Firma betreibt, die den Umzug der Ausländer nach Polen organisiert: - „Zuerst habe ich in Polen fünf Jahre lang studiert, dann mehrere Jahre gearbeitet. Als ich mich selbständig machen wollte, wurde mir nach der Abgabe des Antrags CEIDG-1 bei der Stadtverwaltung mitgeteilt, dass dies nicht möglich sei. Es hat sich herausgestellt, dass ich mit meiner befristeten Aufenthaltserlaubnis nur legal beschäftigt oder weiter studieren kann. Ich war nicht berechtigt, eigene Firma zu gründen. Ich musste mich also nach einer anderen Möglichkeit umsehen, um die Tätigkeit zu betreiben“ - bemerkt Oksana Kartavtseva.

Davon können auch andere Ausländer betroffen sein, die oben nicht genannt wurden (im Gesetz über die Gewerbefreiheit vom 2. Juli 2004 Art. 13). Um ihren Bedürfnissen entgegenzukommen, räumt ihnen das polnische Recht die Möglichkeit ein, die Firma als eine der folgenden Unternehmensformen zu betreiben:

  • Kommanditgesellschaft
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung
  • Aktiengesellschaft.

Bezeichnenderweise braucht der Ausländer keine Aufenthaltserlaubnis für Polen, um eine der genannten Gesellschaften zu gründen. In diesem Fall kann man die Firma auch über Internet anmelden, mithilfe eines Vertragsmusters, das im Kommunikationssystem S-24 erhältlich ist. Die Anmeldung des Unternehmens über das Modus S-24 erfordert die Zahlung der Anmeldegebühr von 350 PLN + Kosten der Online-Überweisung (10-20 PLN).

- „Personen, die auf dem Gebiet der Republik Polen kein Gewerbe betreiben dürfen, haben zwar das Recht, ihre Tätigkeit in Form einer Kommanditgesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, GmbH bzw. Aktiengesellschaft zu betreiben, diese umfasst allerdings lediglich die Teilhaberschaft in solchen Gesellschaften, also sie können von ihrem Teilhaberrecht gebrauch machen (haben aber kein Recht, die Gesellschaft zu vertreten und ihre geschäftlichen Angelegenheiten zu führen). Dieses Recht bedeutet vor allem die Teilhabe an den Gewinnen der Gesellschaft, allerdings nicht immer eine Tätigkeit für die Gesellschaft, z.B. im Rahmen eines Managervertrags“ - sagt Tomasz Czapczyński.

Beurkundung der Gesellschaft durch den Notar

Man kann sich auch für eine traditionelle Variante entscheiden: den Gesellschaftsvertrag von einem polnischen Notar beurkunden zu lassen. Denken Sie allerdings daran, dass die notarielle Beurkundung der Firma mit zusätzlichen Kosten verbunden ist:

  • Notarkosten ab 300 PLN (je nach Dauer des Vertrags und Höhe des Unternehmenskapitals ),
  • eventuelle Kosten für Übersetzungen, falls der Ausländer kein Polnisch versteht,
  • Gebühren: Gerichtskosten in Höhe von 500 PLN und 100 PLN für Bekanntmachung im Gerichts- und Wirtschaftsanzeiger.

Mit der Anmeldung der Firma über S24 kann man diese Schritte umgehen, denn beide Varianten sind rechtlich wirksam. Unabhängig davon, für welche Gründungsvariante sich der Ausländer entscheidet, kann er bei einem Visumsantrag für Polen für sich selbst oder seine Familienangehörige das Betreiben der Firma als Grund angeben und dann einen befristeten Aufenthalt beantragen.

Gewerbliche Tätigkeit über eine ausländische Niederlassung

Wenn der Unternehmer in seinem Heimatland ein Gewerbe betreibt, kann er diese Tätigkeit auf das Gebiet der Republik Polen erweitern, indem er eine Niederlassung gründet.

- „Die Voraussetzung ist, dass im Gegenzug das Heimatland des Ausländers auch dieselbe Möglichkeit den polnischen Staatsbürgern einräumt. Es ist eine relativ einfache Möglichkeit, den polnischen Markt einzuschließen, sie erfordert allerdings, dass der Tätigkeitsumfang der Niederlassung auf dem Gebiet der Republik Polen nicht breiter ist als die Tätigkeit, die der Ausländer bereits in seinem Heimatland ausübt. Außerdem erfordert das Gesetz über die Gewerbefreiheit einen Eintrag in das polnische Nationale Gerichtsregister (einschließlich der notwendigen Anmeldeformalitäten) und die Benennung einer Person, die dazu berechtigt ist, die Niederlassung zu vertreten“ – fügt Tomasz Czapczyński hinzu.

Der ausländische Unternehmer, der im Rahmen einer Niederlassung tätig ist, ist zudem verpflichtet, den ursprünglichen Firmennamen zu verwenden, allerdings ergänzt durch die übersetzte Unternehmensform, die an das polnische Rechtssystem angepasst ist (z.B. das ukrainische tawaristwo z obmieżenaju widpowidalnistju muss als "spółka z ograniczoną odpowiedzialnością oddział w Polsce" (dt. Gesellschaft mit beschränkter Haftung Niederlassung in Polen) bezeichnet werden ). Die Niederlassung ist auch verpflichtet, ihre eigene Buchführung zu betreiben. Es lohnt sich dabei, zu überlegen, ob in dem gegebenen Fall nicht einfacher wäre, die Anmeldung im Heimatland durchzuführen und eben von der Möglichkeit gebrauch machen, in Polen eine Niederlassung zu eröffnen.

- „Mann muss natürlich immer die steuerlichen Angelegenheiten genau prüfen, insbesondere um zu vermeiden, dass dieselben Einkünfte doppelt besteuert werden (in Polen und im Heimatland des Ausländers), dies erfordert allerdings immer die Prüfung eines konkreten Falles; auch aufgrund des eingeschränkten Umfangs dieses Kommentars kann man sie an dieser Stelle kaum ausführlich vorstellen“ - bemerkt Tomasz Czapczyński.

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Der Artikel entstand in Zusammenarbeit mit der Firma RelocateYou und der Agentur für die Entwicklung des Ballungsraumes Wroclaw

Oksana Kartavtseva Vorstandvorsitzende von Relocateyou sp. z o.o. www.relocateyou.pl

Aleksandra Kłonowska-Drozd Projektleiterin www.invest-in-wroclaw.pl

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