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Internationale Fahrerlaubnis

Sie planen eine Auslandsreise in ein Land, das kein Mitgliedsland der EU ist und möchten dort ein Fahrzeug selbst fahren? Sie brauchen eine internationale Fahrerlaubnis. Sehen Sie, wie man diese beantragt.

Was ist eine internationale Fahrerlaubnis?

Es ist eine Abschrift der polnischen Fahrerlaubnis, übersetzt in mehrere Fremdsprachen und in Buchform, dessen Format ähnlich wie ein Pass aussieht. Die internationale Fahrerlaubnis ist kein selbständiges Dokument, sie muss mit dem polnischen Führerschein vorgelegt werden. Deshalb kann jeder, der über ein gültiges polnisches Dokument verfügt, eine internationale Fahrerlaubnis bekommen, ohne zusätzliche Prüfungen ablegen zu müssen!

Auf diese Weise können Sie Fahrzeuge außerhalb der Europäischen Union (EU) lenken — in Ländern, die das Wiener bzw. das Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr unterzeichnet haben.

Ort der Antragstellung:Wydział Spraw Obywatelskich /Abteilung für BürgerangelegenheitenDział Uprawnień Kierowców /Führerscheinstelleul. G. Zapolskiej 4Fax +48 71 777 76 00

Infodienst der Abteilung:tel. + 48 71 777 77 77

COM Iul. G.Zapolskiej 4Sala S1, Fenster 1, 2, 3Öffnungszeiten: 08.00-17.15

COM IIpl. Nowy Targ 1-8Fenster 8Öffnungszeiten: 08.00-17.15

COM IVal. M. Kromera 44Fenster 11Öffnungszeiten: 08.00-15.15

Umtausch einer ausländischen Fahrerlaubnis, ausgestellt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Staat der Straßenverkehrskonvention.

Der Antrag kann von einer Person gestellt werden, die im Besitz einer nationalen, im Ausland ausgestellten Fahrerlaubnis ist und die sich aus privaten oder beruflichen Gründen auf dem Gebiet der Republik Polen mindestens 185 Tage in jedem Kalenderjahr aufhält, bzw. die eine Bescheinigung vorweisen kann, dass sie dort mindestens seit 6 Monaten studiert.

  • Der Antrag auf die Ausstellung der Fahrerlaubnis kann persönlich oder über eine elektronische Antragsbox gestellt werden. Seite für den Antragsteller: www.esp.pwpw.pl
  • Es besteht die Möglichkeit, sich per SMS oder per E-Mail benachrichtigen zu lassen, wenn das Dokument fertig und im Amt abholbereit ist.
  • Als Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser kostenlosen Dienstleistung ist die Angabe bei der Antragstellung einer Telefonnummer oder der E-Mail-Adresse.

Zusätzlich kann man sich eine Wartenummer im Reservierungssystem der Wartenummern reservieren lassen, über Internet, auf der Seite Rezerwacja wizyt.

  • Der Antrag kann persönlich oder über einen Bevollmächtigten gestellt werden. Die Wartezeit beträgt höchstens 7 Tage.
  • Gebühr 35 PLN

Erforderliche Anträge und Dokumente:

Antrag mit Wohnsitzerklärung 

Achtung!

Bitte drucken Sie das Formular: vollständig auf einem Blatt DIN A4 (beidseitig!), ohne Skalierung oder Änderung der Proportionen, im normalen (keinem Spar-) Druckmodus. Aufgrund der schmalen Ränder des Formulars ist der Druck ggf. auf einigen Geräten (z.B. Laserdrucker) nicht möglich.

Farbpassfoto 35 x 45 mm groß, auf einheitlichem Hintergrund, in guter Auflösung, das den echten Farbton wiedergibt und den Dargestellten von der Kopfspitze bis zur oberen Schulterpartie zeigt, damit das Gesicht 70-80 % des Bildes beansprucht, mit gut sichtbaren Augen, insbesondere Pupillen, das den Dargestellten frontal zeigt, ohne Kopfbedeckung und Brille mit dunklen Gläsern, nach Vorne schauend, mit offenen Augen, die nicht von Haaren bedeckt sind, mit natürlichem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund.

Das Foto darf nicht früher als 6 Monate vor der Antragstellung aufgenommen worden sein

  • Personen mit angeborenen oder erworbenen Sehfehlern dürfen dem Antrag ein Bild beifügen, das sie in einer Brille mit dunklen Gläsern zeigt – in diesem Fall legt man dem Antrag auch einen Nachweis der Behinderung der Person unter 16 Jahren bei, bzw. bei einer Person, die das 16. Lebensjahr abgeschlossen hat, einen Nachweis der Festlegung des Behinderungsgerades aufgrund eines angeborenen oder erworbenen Sehfehlers, ausgestellt entsprechend dem Gesetz vom 27. August 1997 über die berufliche und soziale Rehabilitation und Beschäftigung von Menschen mit Behinderung (G.Bl. 2011.127.721)
  • eine Person, die aufgrund ihrer Glaubensvorschriften eine Kopfbedeckung trägt, darf dem Antrag ein Foto beifügen, die sie mit der Kopfbedeckung zeigt, vorausgesetzt, dass das Gesicht auf dem Foto vollständig sichtbar ist – in diesem Fall fügt man dem Antrag eine Bescheinigung der Mitgliedschaft in einer in der Republik Polen anerkannten Glaubensgemeinschaft bei
  1. Personalausweis zur Ansicht
  2. nationale Fahrerlaubnis (zur Ansicht) + und Kopie der Fahrerlaubnis
  3. Nachweis der Zahlung der Gebühr für die Internationale Fahrerlaubnis

Originaldokumente zur Ansicht.

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