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Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter in Wroclaw – Vorgehensweise

Was muss man machen, um einen ausländischen Mitarbeiter legal einzustellen? Wie und wo bekommt man eine Arbeitserlaubnis? In unserem Ratgeber erklären wir die Vorgehensweise im Zusammenhang mit der Einstellung und Umzug von Ausländern.

In den letzten Jahren ist die Anzahl der in der Hauptstadt Niederschlesiens lebenden Ausländer stark gestiegen. Es kommen immer mehr von den sog. Expaten nach Polen – zum Studieren, auf der Suche nach Arbeit oder im Zusammenhang mit der politischen Situation in ihrem Heimatland. Den Daten des Außenministeriums zufolge wurden 2014 allein in den polnischen Konsulaten in der Ukraine mehr als 800 Visen vergeben.

- „Viele Arbeitgeber sind der der Einstellung von ausländischen Mitarbeitern gegenüber ziemlich skeptisch eingestellt. Diese Skepsis beruht oft auf dem Unwissen, wie man alle Formalitäten richtig erledigt. Die Arbeitgeber möchten vor allem das Risiko vermeiden, sich und ihre Mitarbeiter in ernste Schwierigkeiten zu bringen“ - sagt Łukasz Czajkowski, Direktor des Zentrums für Wirtschaftsförderung der Agentur für die Entwicklung des Ballungsraumes Wroclaw.

- „Wir sind in der IT-Branche tätig und für uns ist die Wartezeit auf unterschiedliche Entscheidungen und Genehmigungen im Zusammenhang mit der Einstellung von Ausländern ein Problem, für die Aufenthaltserlaubnis z.B. warten unsere Mitarbeiter sogar mehrere Monate. Das kann manchmal problematisch für unser Geschäft sein“ - sagt Paweł Łopatka von der Firma SoftServe, die in Wroclaw tätig ist.

Umzug und Einstellung eines ausländischen Mitarbeiters aus der Perspektive der Arbeitgeber

Die Pflichten des Arbeitgebers in Bezug auf die Beschäftigung von Staatsangehörigen der Drittländer (gilt nicht für Bürger der Europäischen Union, anderer Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Familienmitglieder). Zu den Pflichten gehören:

  • Vor der Einstellung des ausländischen Mitarbeiters zu prüfen, ob der im Besitz eines Dokuments ist, das ihm die Aufenthaltserlaubnis gewährt. Als ein solches Dokument gelten: das Schengenvisum - Symbol C, ein Landesvisum - Symbol D, Aufenthaltserlaubnis, „Karta Polaka“ (sog. Polen-Karte, Nachweis für polnische Abstammung), eine Aufenthaltsgenehmigung, z.B. für langfristige Residenten.
  • Eine Kopie der Aufenthaltserlaubnis anzufertigen.
  • Die Kopie dieses Dokuments für die Gesamtdauer der Beschäftigung aufzubewahren.
  • Den ausländischen Mitarbeiter bei der ZUS (staatliche Sozialversicherungsanstalt) anzumelden.

Diese Pflichten gelten für alle Einrichtungen, die ausländische Mitarbeiter beschäftigen, sowohl im Rahmen eines Arbeitsvertrags als auch einer selbständigen Tätigkeit (zivilrechtliche Verträge). Man muss nämlich bei diesem Punkt explizit darauf hinweisen, dass es nicht stimmt, dass man einen Ausländer nur mit Arbeitsvertrag (für nichtselbständige Tätigkeit) einstellen darf. Für Beschäftigungsverhältnisse mit Arbeitsverträgen gelten für eine ausgewählte Gruppe von Ausländern allerdings andere Regelungen, die im weiteren Verlauf des Artikels besprochen werden.

Arbeitserlaubnis

Neben der Aufenthaltsgenehmigung brauchen Ausländer, um in Polen arbeiten zu können, eine Arbeitserlaubnis (Gesetz vom 20. April 2004 über die Promotion der Beschäftigung und Institutionen des Arbeitsmarktes). Es gibt allerdings eine Gruppe von Ländern, deren Bürger auf dem Gebiet Polens ohne Arbeitserlaubnis arbeiten dürfen. Es sind: Armenien, Weißrussland, Georgien, Moldawien, Russland und die Ukraine.

Wenn der Arbeitgeber in Polen einen Mitarbeiter beschäftigen möchte, der aus einem der oben genannten Länder stammt, muss er bei dem für den Sitz seines Unternehmens zuständigen Arbeitsamt des Landkreises (Powiatowy Urząd Pracy, PUP), eine "Erklärung zur Absicht der Beschäftigung eines Staatsbürgers der Republik Armenien, Republik Weißrussland, Republik Georgien, Republik Moldawien, der Russischen Föderation oder Ukraine" einreichen. Der Arbeitgeber stellt persönlich oder über eine bevollmächtigte Person bei PUP den ausgefüllten Antrag zusammen mit einer Kopie dieses Antrags und der Vollmacht des Unternehmens. Die Erklärung erhält die Daten der betreffenden Person, die beschäftigt werden soll. In Wroclaw beträgt zurzeit die Bearbeitungsdauer dieser Anträge ca.15 Werktage. Der Vorgang ist kostenlos.

- Das das Arbeitsamt des Landkreises Wroclaw nahm 2015 36 Tsd. Aufträge der Arbeitgeber (99 Proz. bezogen sich auf ukrainische Staatsangehörige) auf die Beschäftigung eines Ausländers im Rahmen der vereinfachten Prozedur entgegen. Sie betreffen Bürger aus 6 Ländern: Armenien, Weißrussland, Georgien, Moldawien, Russland und Ukraine, die in Polen 6 Monate lang innerhalb eines Zeitraums von 12 aufeinanderfolgenden Monaten ohne Arbeitserlaubnis arbeiten dürfen“ - sagt Maciej Sałdacz, stellvertretende Direktor für Dienstleistungsmarketing beim Arbeitsamt des Landkreises Wroclaw.

Der Arbeitszeitraum von 6 Monaten in den 12 aufeinanderfolgenden Monaten kann unterbrochen werden, was dem Arbeitgeber eine große Flexibilität bietet. Nachdem die vollen 6 Monate erschöpft sich, muss der Ausländer Polen verlassen. Um wieder diese Beschäftigungsmöglichkeit in Anspruch zu nehmen, muss der Ausländer die "restlichen" 6 Monate abwarten, bis die ganzen 12 Monate abgelaufen sind.

Staatsangehörige anderer Länder stellen ihre Anträge auf Arbeitserlaubnis beim zuständigen Woiwodschaftsarbeitsamt. Im Fall von Wroclaw ist es das Niederschlesische Woiwodschaftsarbeitsamt, Abteilung für Bürgerliche und Ausländerangelegenheiten. Die Ausländer stellen den Antrag persönlich, wenn sie sich gerade legal in Polen aufhalten, bzw. der ausgefüllte Antrag wird vom Arbeitgeber eingereicht, zusammen mit dem Originalexemplar des Dokuments, das umgangssprachlich als "Auskunft des Starosten über den sog. Test des Arbeitsmarktes" von PUP (falls dieses Dokument erforderlich ist) bezeichnet wird, einer Kopie des Reisepasses des Mitarbeiters, dem Auszug aus dem Nationalen Firmenregister mit den Daten der Firma des Arbeitgebers und einer Gebühr (50-100 PLN je nach Gültigkeitsdauer der Erlaubnis). Die Wartezeit auf die Erlaubnis beträgt mindestens einen Monat.

Im Fall der Beschäftigung von Bürgern Armeniens, Weißrusslands, Georgiens, Moldawiens, der Russischen Föderation oder der Ukraine kann der Auftraggeber auch die Möglichkeit nutzen, statt der Abgabe der Erklärung zur Absicht der Beschäftigung (die, wie bereits erläutert wurde, eine Beschäftigung von bis zu 6 Monaten in den 12 aufeinanderfolgenden Monaten ermöglicht) eine Arbeitserlaubnis für den Zeitraum von 3 Monaten bis zu 3 Jahren zu beantragen.

- „Der Unterschied liegt in der längeren Wartezeit auf die Erlaubnis, einer längeren Gültigkeitsdauer und der größeren Anzahl der Anhänge zum Antrag und Bearbeitungsgebühr, auf der anderen Seite aber kann der Arbeitgeber einen Mitarbeiter für 3 Jahre bekommen, ohne zusätzliche Formalitäten erledigen zu müssen“ - sagt Oksana Kartavtseva, die in Wroclaw den Relocation Service relocateyou.pl leitet.

Test des Arbeitsmarktes – Stellungnahme des Starosten

Das bereits erwähnte Dokument, die Auskunft des Starosten bezüglich des sog. Tests des Arbeitsmarktes, auch als "Stellungnahme des Starosten" bekannt, wird vom zuständigen Arbeitsamt des Landkreises auf der Grundlage des vorgelegten Stellenangebots ausgestellt und bestätigt, dass es keine Möglichkeit gibt, die Stelle mittels der beim Amt registrierten Arbeitslosen und Arbeitssuchenden zu besetzen.

- „Der Test des Arbeitsmarktes soll Informationen über die Lage des lokalen Arbeitsmarktes beschaffen, die bestätigen, dass es keine Möglichkeit gibt, die betreffenden Stellen mit Arbeitslosen zu besetzen. Das bedeutet, dass der Ausländer eine Arbeitserlaubnis für den betreffenden Arbeitgeber bekommen kann, wenn es unter den beim Arbeitsamt angemeldeten Arbeitslosen keine Personen gibt, welche die Erforderungen bezüglich der Stelle erfüllen können“ – gibt Maciej Sałdacz bekannt.

Die Bearbeitungszeit bezüglich der Auskunft des Starosten über die Lage am Arbeitsmarkt dauert 14 Tage bei fehlenden Bewerbern, plus 7 Tage, falls sich ein Bewerber doch melden sollte. Der Antrag kann elektronisch gestellt werden, wodurch sich die Wartezeit auf die Ausstellung des Dokuments verkürzt. Man darf allerdings nicht vergessen, dass die Anforderungen bezüglich des Mitarbeiters mit der ausgeübten Tätigkeit in Verbindung stehen müssen und durch die Art und Umfang der Tätigkeiten begründet werden; die Stelle und das Gehalt des Mitarbeiters müssen mit den Angaben in der Erklärung über die Absicht der Einstellung /Arbeitserlaubnis und den Angaben im Arbeitsvertrag, den der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer abschließt, übereinstimmen (z.B. ausgeübter Beruf – App-Programmierer mit einem Bruttogehalt von 4500 PLN; derselbe Eintrag muss sich in den drei genannten Dokumenten befinden). Wenn der Arbeitgeber mehrere Ausländer für die gleiche Stelle einstellt, braucht er den Antrag nicht für jeden Mitarbeiter auszufüllen, man muss nur die Anzahl der Mitarbeiter in der Stellenanzeige nennen und beantragen, für jeden Mitarbeiter ein Original auszustellen

Das Ministerium für Arbeit und Soziale Politik hat eine sog. Klassifizierung der Berufe und Spezialisierungen erstellt ("systematisierte Sammlung der auf dem Arbeitsmarkt vorhandenen Berufe und Spezialisierungen"). Wenn man also die Arbeitsstelle des ausländischen Mitarbeiters festlegt, sollte man sie noch vor der Ausfüllung aller Anträge überprüfen, den Katalog finden Sie- Hier.

Die Stellungnahme des Starosten wird nicht für Mitarbeiter benötigt, die mindestens 3 Monate in selber Firma und am selben Arbeitsplatz gearbeitet haben. Sie ist jedoch erforderlich, wenn der Mitarbeiter in Polen länger als 6 Monate bleiben möchte und in diesem Zusammenhang einen Antrag auf Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis stellen möchte. Eine Bestätigung für den Antrag auf Verlängerung des Visums und die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ist ein Stempel im Reisedokument des Ausländers. Eine Kopie des Dokuments mit Stempel gilt als ausreichender Beweis für den legalen Aufenthalt des Ausländers, der sich auf diese Weise verpflichtet, dass er die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis nachreicht, sobald ihm diese erteilt werden.

Strafen für Schwarzarbeit

Vergessen Sie bitte nicht, dass im Fall der Beschäftigung von Ausländern ohne gültiges Visum oder Dokumente, die ihn zum Aufenthalt in Polen berechtigen, bzw. ohne Arbeitserlaubnis, falls diese erforderlich wird, dem Arbeitgeber ein Bußgeld von 3 bis zu 10 Tausend PLN droht. Ein Bußgeld von Tausend PLN müssen auch die ausländischen Mitarbeiter zahlen.

Praktische Links für Arbeitgeber bezüglich des Arbeitsrechts :

Der Artikel entstand in Zusammenarbeit mit der Firma RelocateYou und der Agentur für die Entwicklung des Ballungsraumes Wroclaw

Oksana KartavtsevaGeschäftsführerin von Relocateyou sp. z o.o.www.relocateyou.pl

 

 

Aleksandra Kłonowska-DrozdProjektleiterinwww.invest-in-wroclaw.pl

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