Personen, die in Deutschland einreisen, sind zur 14-tägigen Quarantäne verpflichtet, bzw. ihre Aufenthaltsadresse dem örtlichen Gesundheitsamt melden und über ein negatives Ergebnis des Corona-Tests verfügen, der bis zu 48 Stunden vor der Einreise in Deutschland durchgeführt wurde. Bei Verstoß gegen die Richtlinien drohen hohe Geldbußen.
Die Einschränkungen gelten nicht für Personen, die auf Durchreise sind und sich nicht länger im Land aufhalten.
Mitarbeiter aus Polen und Grenzpendler
In einigen Bundesländern sind Mitarbeiter mit Dauerwohnsitz im Ausland und Grenzpendler von der Test- und Quarantäneverpflichtung befreit. Vor der Einreise sollen sich jedoch diese Personen mit ihrem Arbeitgeber in Verbindung setzen und mit ihm absprechen, ob die Gesetze des jeweiligen Bundeslandes sie von der Verpflichtung zum Test und zur Quarantäne befreien, oder ob sie ggf. eine Bescheinigung des Arbeitsgebers benötigen.
Die aktuellen Einschränkungen in den Ländern – die ggf. von Land zu Land unterschiedlich sind – findet man im Internet, auf den Seiten der jeweiligen Bundesländer.
Sachsen
Der Freistaat Sachsen, der an Niederschlesien grenzt, hat die Richtlinien bezüglich der Quarantäne für Grenzgänger verschärft und den kleinen Grenzverkehr mit Polen und Tschechien eingestellt.
Ab dem 17. November kann man nach Sachsen nur für 12 Stunden einreisen, ohne sich in Quarantäne begeben zu müssen, man muss außerdem einen berechtigten Grund für die Einreise vorweisen. Reisen zu privater (nicht beruflicher) Teilnahme an einer Kultur- oder Sportveranstaltung oder einer anderen Feierlichkeit bzw. Einkaufsfahrten sind von der Verpflichtung zur Quarantäne nicht befreit.
Die Einreise in dieses Bundesland ist nur zu beruflichen, sozialen oder medizinischen Zwecken erlaubt.